Der Hund in der WEG

Wer kennt es nicht? Die Familie im Erdgeschoss hat Zuwachs bekommen und nun einen Maltipoo Welpen, oder der Rentner aus dem 1. OG geht 3 Mal täglich mit seinem Dackel spazieren. Klischee und doch sind Haustiere wichtige Teile unserer Gesellschaft. Meist kommt man gut miteinander aus, aber was ist, wenn der Dackel immer kläfft und beißt, oder der Welpe irgendwann größer wird und den ganzen Tag allein daheim vor sich hin bellt?

Wie bei allen Themen innerhalb einer WEG kann es auch hier schnell zu einem Streit zwischen den Eigentümer kommen. Trotz viele Gesetze und Regeln ist in Deutschland die Tier- und Hundehaltung in Eigentumswohnungen nicht eindeutig geregelt. Hier stehen sich die Rechte der Gemeinschaft und des jeweiligen Eigentümers gegenüber und sind oft nicht einfach in Einklang zu bringen.

In den letzten Jahren hat sich die Rechtsprechung der deutschen Gerichte etwas „hundefreundlicher“ entwickelt. So hat der BGH ein generelles Verbot der Hundehaltung mit genehmigungspflichtigen Ausnahmen zumindest im Mietverhältnis untersagt. In jüngeres Urteil (AZ 2-13 S 89/21) des Landgericht Frankfurt am Main vom 09.03.2023 hat einer Wohneigentümergemeinschaft hier jedoch die entsprechende Beschlusskompetenz zugesprochen und den Beschluss für rechtens erklärt.

Bestehende Regelungen finden

Bestehende Regelungen einer Eigentümergemeinschaft zur Hundehaltung finden sich meist in einer Hausordnung. Daneben können auch alte Beschlüsse der Eigentümer Einschränkungen zur Hundehaltung enthalten. Diese Beschlüsse finden sich in der Beschlusssammlung und den Protokollen der Eigentümerversammlungen. Auch in einer Gemeinschaftsordnung oder der Teilungserklärung können Regelungen zur Hundehaltung stehen.

Die deutschen Gesetze – insbesondere das Wohneigentumsgesetz – enthalten keine konkreten Regelungen zur Hundehaltung in einer Eigentumswohnung. Dennoch ergeben sich hieraus natürlich auch Rechte und Pflichten, die letztendlich auf den gesunden Menschenverstand für ein gutes Miteinander hinauslaufen.

Neue Regelungen beschließen

Möchte Ihre Eigentümergemeinschaft eine neue Hausordnung beschließen oder bestehenden Regelungen anpassen. So geschieht dies in der Regel in einer Eigentümerversammlung. Dabei ist zu beachten, dass die Rechte des Einzelnen an dem Sondereigentum nicht über Gebühr eingeschränkt werden. So geht ein generelles Haltungsverbot für Hunde zu weit und ein entsprechender Beschluss kann angefochten werden. Bei Einschränkungen zum Beispiel für die Anzahl der gehaltenen Hunde sind die Möglichkeiten der Gemeinschaft weitreichender.

Sollte Ihre Eigentümergemeinschaft ein Hundehaltungsverbot oder Einschränkungen hierzu beschließen, so schauen Sie sich den Beschluss genau an und beachten Sie die einmonatige Anfechtungsfrist.

Weiterführende Informationen und Quellen

Weitere Informationen finden Sie auf den typischen Rechtswissenschaftlichen Seiten, wie Haufe.de, aber auch auf Seiten für Hundeliebhaber wie DigiDogs. Auf der Hundeseite ist die Thematik natürlich mehr aus der Sicht des Hundehalters in einer Eigentumswohnung geschrieben. Den Artikel haben wir verlinkt.

Wir weisen darauf hin, dass der vorstehender Beitrag keine Rechtsberatung darstellt, oder diese ersetzt. Der Beitrag erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit noch auf juristische Richtigkeit.

Die Hausordnung in der WEG

In einer Eigentümergemeinschaft ist eine Hausordnung ein wichtiger Bestandteil des Zusammenlebens. Eine gut durchdachte und umgesetzte Hausordnung kann dazu beitragen, Konflikte zu vermeiden und ein angenehmes Wohnklima zu schaffen. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, wie eine Hausordnung in einer Eigentümergemeinschaft zustande kommt und welche gesetzlichen Regelungen hierbei zu beachten sind.

Inhalte einer Hausordnung

Eine Hausordnung kann verschiedene Regelungen enthalten, die das Zusammenleben in der Eigentümergemeinschaft regeln sollen. Zu den typischen Inhalten gehören beispielsweise Regelungen über die Nutzung von Gemeinschaftsräumen und -einrichtungen wie Waschküchen, Fahrradstellplätze oder Spielplätze. Auch Ruhezeiten, das Abstellen von Müll und die Reinigung von gemeinschaftlichen Flächen wie Fluren oder Treppenhäusern können geregelt werden. Ebenfalls können Regelungen über das Anbringen von Blumenkästen oder Schildern an der Fassade oder dem Balkon, das Halten von Haustieren oder das Durchführen von Renovierungsarbeiten in den Wohnungen in der Hausordnung enthalten sein. Die genauen Inhalte hängen jedoch von den Bedürfnissen und Anforderungen der Eigentümergemeinschaft ab und werden daher von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit den Eigentümern – wenn vorhanden oft mit dem Beirat – und der Eigentümerversammlung erarbeitet.

Zustandekommen der Hausordnung

Die Hausordnung wird in der Regel in einer Eigentümerversammlung beschlossen. Hierbei müssen bestimmte formelle Anforderungen eingehalten werden, die im neuen Wohneigentumsgesetz (WEG) geregelt sind. Die Hausordnung wird von den Eigentümern in der Eigentümerversammlung beschlossen. Dabei ist zu beachten, dass auch Eigentümer, die gegen den Beschluss gestimmt haben oder sich der Stimme enthalten haben, an die Beschlussfassung gebunden sind, sofern diese formell korrekt zustande gekommen ist. Auch sollten in der Einladung zur Eigentümerversammlung die Tagesordnungspunkte klar benannt und die zur Abstimmung anstehenden Regelungen in der Hausordnung deutlich dargestellt werden, damit sich alle Eigentümer im Vorfeld darüber informieren und eine Meinung bilden können. So kann eine möglichst umfassende und demokratische Entscheidung getroffen werden.

Einzelne oder alle Gebrauchs- und Verhaltensregelungen können nach §19 WEG meist mit einfacher Mehrheit geändert, aufgehoben oder ergänzt werden. In der Gemeinschaftsordnung kann jedoch festgelegt sein, dass Änderungen der Hausordnung eine andere Mehrheit, z.B. eine 2/3-Mehrheit, benötigt. Eine nur mit einfacher, aber geringerer als in der Gemeinschaftsordnung geforderten Mehrheit beschlossene Hausordnung wäre dann anfechtbar.